§ 36 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Schlußbestimmung

§ 36

(1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen der geltenden Verordnung durch Änderung oder Ergänzung des Textes angepaßt werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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