§ 36 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1985

§ 36

Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.

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