§ 36 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Baugenehmigung

§ 36.

Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046164

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