Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
§ 36
(1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs- und Krankenräume samt den dazugehörenden sanitären Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Schlagworte
Schlafraum, Messraum, Erholungsraum
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40064519
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