Geschäftsordnung
§ 36.
Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122960
alte Dokumentnummer
N7199011856J
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