§ 36 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Geschäftsordnung

§ 36.

Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122960

alte Dokumentnummer

N7199011856J

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