Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36
(1) § 36.Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
(6) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
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