Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)
§ 36
(1) § 36.Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitgliede auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, bei Kündigung durch das Mitglied von mindestens vier Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
- 1. bei Kündigung durch das Mitglied wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
- 2. bei Kündigung durch den Unternehmer, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
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