Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36.
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
- 1. mit Unter- und Oberstufe:
- a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
- b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
- c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
- 2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.
Schlagworte
Unterstufe
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40074652
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