§ 36 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 36

Vorzugsrecht im Konkurs

(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so werden aus den in das Deckungsregister eingetragenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapieren die Forderungen der Schiffspfandbriefgläubiger vor den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger befriedigt. Das gleiche gilt von der Befriedigung aus Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Schiffspfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.

(3) Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 3 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.

(5) Während des Konkurses der Schiffspfandbriefbank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffspfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger dienende Teile der Konkursmasse zu berichtigen.

Schlagworte

dRGBl. S 691/1899

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR40118668

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