§ 36 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

6. Hauptstück

Treppelwege Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 36.

(1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.

(3) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

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