§ 36 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

IV. ABSCHNITT.

Personalsenate. Bildung der Personalsenate.

§ 36

(1) § 36.Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

(2) Die Personalsenate bestehen aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofes.

(4) Die Zahl der gewählten Mitglieder ist bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz um eins höher als die Zahl der Mitglieder kraft Amtes; beim Obersten Gerichtshof beträgt sie sechs. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen, soweit die Zahl der wählbaren Richter hiezu ausreicht.

(5) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten dessen Stellvertreter, an Stelle der Vizepräsidenten die rangältesten Richter des Gerichtshofes einzutreten, die dem Personalsenat nicht kraft Amtes oder auf Grund der Wahl angehören. Im Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten.

(6) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer aus, so haben an ihre Stelle die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der Ersatzmänner hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern stattzufinden. Bei Durchführung der Ersatzwahl sind die Vorschriften der §§ 37 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

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