§ 36 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

ABSCHNITT VIII Rechnungslegung

§ 36

(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an flüssiggemacht, der zwei Monate vor der Geltendmachung des Anspruches liegt.

(3) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren; bei Reisen in das Ausland besteht kein Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen in einer bestimmten Währung. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Beamten hereingebracht werden. Der Beamte kann verhalten werden, einen Vorschußrest in der Währung zurückzuerstatten, in der er den Vorschuß erhalten hat.

(4) Die Abs. 1 und 3 finden auf die Fälle des § 31 sinngemäß Anwendung.

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 vH des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.

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