Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36.
(1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (§ 37 Abs. 3 SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
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