Umfang der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung
(Prüfungsgebiete)
§ 36.
(1) Die §§ 32 bis 34 finden Anwendung.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in § 34 genannten mündlichen Teilprüfungen noch
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfunsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Lernhilfe Deutsch“,
- b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
- c) „Lernhilfe Mathematik“.
(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124735
alte Dokumentnummer
N7199326987J
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