§ 36 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung

(Prüfungsgebiete)

§ 36.

(1) Die §§ 32 bis 34 finden Anwendung.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in § 34 genannten mündlichen Teilprüfungen noch

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfunsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Lernhilfe Deutsch“,
  2. b) „Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
  3. c) „Lernhilfe Mathematik“.

(3) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124735

alte Dokumentnummer

N7199326987J

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