§ 36
(1) § 36.Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
- 1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
- 2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
- a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
- b) zur Aus- und Fortbildung;
- 3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.
(2) Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
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