§ 36 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Gemeinsame Anzündung

§ 36

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die

  1. 1. zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder
  2. 2. von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder
  3. 3. der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen.

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