§ 36 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen

§ 36

Umfassen PSA Bestandteile, die der Verwender einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, ausgebaut und zusammengesetzt werden können.

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