Postleitzahlen
§ 36.
(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20006582
Dokumentnummer
NOR40112391
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