Vollziehung
§ 36
(1) § 36.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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