§ 36 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1960

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

§ 36.

Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt oder im Einvernehmen mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes des Überwachungspostamtes liegenden Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten Postgebühren hat das Postamt je nach dem System der Freistempelmaschine entweder Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine um den entrichteten Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der Absender nach der von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden Nummer dem Postamt zurückzugeben, bei dem er die Gebühren entrichtet hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145911

alte Dokumentnummer

N9195722591L

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