§ 36
(1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.
(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend" beurteilt, ist die kommissionelle Abschlußprüfung abzubrechen.
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