§ 36 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Aufklärung

§ 36.

(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:

  1. 1. die Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
  2. 2. ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen

(2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.

(3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265048

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