Aufklärung
§ 36.
(1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:
- 1. die Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
- 2. ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen
- gehörig aufzuklären.
(2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.
(3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265048
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