§ 36 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 36

(1) Die Ausschuß(Unterausschuß)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuß(Unterausschuß)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuß(Unterausschuß)mandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

Schlagworte

Teilnahmepflicht am Unterausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008330

alte Dokumentnummer

N11975148590

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