§ 36 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 lautet: "In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden".

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 36.

(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 34 Abs. 2.

Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 lautet: "In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden".

Schlagworte

Asylbehörde

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40141125

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