§ 36
(1) § 36.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 36 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
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