§ 36 MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 36

§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

  1. 1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;
  2. 2. für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, die Berghauptmannschaft und
  3. 3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.

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