§ 36 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur Berufsberechtigung - Heilmasseur

§ 36.

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder
  5. 5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

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