§ 36 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 36.

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055289

alte Dokumentnummer

N3199657163J

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