§ 36 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Jedoch können im Gegensatz zum Bereich des Patentwesens (§ 70 Abs. 2 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970; Art. 133 Z 3 B-VG) Entscheidungen der Beschwerdeabteilung durch VwGH-Beschwerde angefochten werden.

§ 36.

Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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