Jedoch können im Gegensatz zum Bereich des Patentwesens (§ 70 Abs. 2 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970; Art. 133 Z 3 B-VG) Entscheidungen der Beschwerdeabteilung durch VwGH-Beschwerde angefochten werden.
§ 36.
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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