Zeichenträger - Angabe des Maßstabes
§ 36
(1) Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1 Promill der Seitenlängen sind bei Zulage und Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.
(2) Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Rissen, Karten oder Plänen sind der Ausgangs- und der Endmaßstab anzugeben.
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