§ 36 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Zeichenträger - Angabe des Maßstabes

§ 36

(1) Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1 Promill der Seitenlängen sind bei Zulage und Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.

(2) Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Rissen, Karten oder Plänen sind der Ausgangs- und der Endmaßstab anzugeben.

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