Gipser/innen
§ 36.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
- 1. zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
- 2. in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
(4) Gegen die Versagung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)