§ 36 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Ärztliche Untersuchung

§ 36.

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101451

alte Dokumentnummer

N6198511279T

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