Ärztliche Untersuchung
§ 36.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101451
alte Dokumentnummer
N6198511279T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)