§ 36 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Vollziehung

§ 36.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus;
  2. 1a. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;
  3. 2. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus;
  1. 4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Finanzen;
  3. 5a. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;
  4. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40203756

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