§ 36 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

5. Abschnitt

Bundeskommunikationssenat Einrichtung und Aufgaben

§ 36.

(1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.

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