§ 36 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

§ 36.

Behältnisse, deren Rauminhalt 10 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 14 (Inhaltsmenge), § 17 (Chargenbezeichnung) und § 18 (Verfalldatum) sowie erforderlichenfalls mit Angaben gemäß § 16 (Art der Anwendung) gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt. Die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138572

alte Dokumentnummer

N8199546837J

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