§ 36 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

§ 36

§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag dem Antragsgegner aufzutragen, eine solche Verhaltensweise abzustellen.

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