§ 36.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Aufnahme von zwei Nebenprotokollen und in der Verfassung einer Klausurarbeit.
Zunächst hat der Kandidat in einer einfachen bezirksgerichtlichen Streitverhandlung über eine bürgerliche Rechtssache und in einer Verhandlung in Übertretungssachen neben dem Schriftführer ein zweites Protokoll (Nebenprotokoll) zu führen, welches mit den Bemerkungen des Einzelrichters versehen der Prüfungskommission vorgelegt wird.
Der Einzelrichter hat insbesondere anzumerken, welche Stellen des Protokolles wörtlich diktiert wurden und ob das Protokoll vollständig und sachgemäß ist.
Das Gericht, bei welchem das Nebenprotokoll zu führen ist, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Zur Verfassung der Klausurarbeit ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.
Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.
Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten folgende Aufgaben vorzulegen:
- 1. drei bis sechs verschiedene Akten zur Entwerfung von Beschlußausfertigungen im Sinne des § 56 Abs.4 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, nach einem kurzen Bewilligungsvermerke auf der Eingabe oder dem Protokolle;
- 2. die Entwerfung von drei Protokollen über Klagen, Gesuche oder bei Gericht abzugebende Erklärungen, im Sinne der §§ 319 bis 321 der Geschäftsordnung (JMV vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112);
- 3. die Eintragung einer Legalisierung in das Legalisierungsregister und die Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160948
alte Dokumentnummer
N61897120420
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