§ 36 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

ZWEITER TEIL

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht Amtshilfe

§ 36

Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs dem Jugendwohlfahrtsträger bei der Vollziehung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

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