Übergangsbestimmungen
§ 36.
(1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
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