6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt
Entschädigung Anspruch und Umfang
§ 36.
(1) Anspruchsberechtigten, die
- 1. Truppenübungen oder
- 2. Kaderübungen oder
- 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- 4. außerordentliche Übungen oder
- 5. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
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