§ 36 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

VI. ABSCHNITT

(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 23, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge Anspruch und Umfang der Entschädigung

§ 36.

(1) Wehrpflichtigen, die

  1. 1. Truppenübungen,
  2. 2. Kaderübungen,
  3. 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 11, ab 1.7.1988)
  4. 4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst,
  5. 5. außerordentliche Übungen oder
  6. 6. einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978

(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht über steigt.

Schlagworte

Bezug, Einkommen

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061334

alte Dokumentnummer

N4198512082F

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