VI. ABSCHNITT
(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 23, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge Anspruch und Umfang der Entschädigung
§ 36.
- 1. Truppenübungen,
- 2. Kaderübungen,
- 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 11, ab 1.7.1988)
- 4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst,
- 5. außerordentliche Übungen oder
- 6. einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978
- leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht über steigt.
Schlagworte
Bezug, Einkommen
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061334
alte Dokumentnummer
N4198512082F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)