§ 36 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 36.

Nähere Vorschriften über die Art und Durchführung der Prüfungen, die Anrechnung von Prüfungen, die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)