§ 36 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 65, 68 Abs. 1,4,5 und 7

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 36.

(1) Die Berufung ist von der Partei schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(3) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 65, 68 Abs. 1,4,5 und 7

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061255

alte Dokumentnummer

N4198511445A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)