Berufung und Berufungsentscheidung
§ 36.
(1) Die Berufung ist von der Partei schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.
(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
(3) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 65, 68 Abs. 1,4,5 und 7
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061255
alte Dokumentnummer
N4198511445A
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