§ 36 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

§ 36

Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:

  1. 1. durch Entzug der Genehmigung gemäß §37;
  2. 2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. 4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus §38 nichts anderes ergibt;
  5. 5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;
  6. 6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß §41.

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