§ 36 GutangG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1923

Kaution.

§ 36.

(1) Insofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.

(2) Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092540

alte Dokumentnummer

N6192321294L

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