Kaution.
§ 36.
(1) Insofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, verwahrt eine vom Dienstnehmer bestellte Kaution der Dienstgeber. Er haftet für sie und hat die laufenden Zinsen dem Dienstnehmer auf Verlangen sofort nach deren Fälligkeit auszufolgen.
(2) Ersatzansprüche aus dem Dienstverhältnisse sind zunächst aus der Kaution und erst wenn diese nicht ausreicht, aus dem sonstigen Vermögen des Dienstnehmers einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092540
alte Dokumentnummer
N6192321294L
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