§ 36 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 36.

(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

  1. 1. ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
  2. 2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
  3. 3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.

(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

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