§ 36 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 36.

Die Landesstelle veranlaßt die Collaudirung der im Verwaltungsgebiete ausgeführten Bauten und die Revision des Bauzustandes im Allgemeinen und verfügt über das Ergebniß derselben. Collaudirungsacte über Bauten, die vom Ministerium des Innern genehmiget worden sind, sind demselben zur Verfügung vorzulegen.

Schlagworte

Kollaudierung, Ergebnis, Kollaudierungsakt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027630

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