§ 36 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

§ 36.

(1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.

(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012543

alte Dokumentnummer

N1198810759E

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