§ 36 GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Benachteiligungsverbot

§ 36.

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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