§ 36 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

§ 36.

(1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.

(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.

(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Ausschank und zum Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082289

alte Dokumentnummer

N5199434551J

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